10.5.4 Beweismittel Der Kammer liegen auch hier als Beweismittel insbesondere das Hausverbot (pag. 989) und die Aussagen des Beschuldigten vor (pag. 994 f.; pag. 997; pag. 1525). 10.5.5 Würdigung der Kammer Das Dokument, welches dem Beschuldigten während zwei Jahren den Zutritt zu sämtlichen X.________-Verkaufsstellen verbietet, datiert vom 22. September 2016. Dieses Hausverbot wurde in Biel ausgestellt und enthält die Personalien des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat dieses Hausverbot denn auch unterzeichnet. Es ist erstellt, dass das Hausverbot an besagtem Datum über den Beschuldigten in dessen Anwesenheit verhängt wurde, was er mit seiner Unterschrift bestätigte (pag. 971).