58 10.5.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, den X.________ am 7. Oktober 2016 betreten zu haben. Dagegen bestreitet er, vom gegen ihn ausgesprochenen Hausverbot gewusst zu haben. 10.5.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1658): «Der Beschuldigte ist auch in diesem Fall geständig, will aber vom Hausverbot nichts gewusst haben. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist Biel aber Bilingue und die Bedeutung des Hausverbots wurde ihm sicher auch auf Französisch erklärt.