Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte das Geschäft V.________ trotz des ihm eröffneten und bestens bekannten Hausverbots vom 6. August 2016 betrat. 10.5 Hausfriedensbruch vom 7. Oktober 2016 zum Nachteil der X.________ AG (Ziff. I.10.1 [recte: 10.2] der AKS, pag. 1335) 10.5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Abschliessend bildet auch der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der X.________ AG Gegenstand der Berufung des Beschuldigten.