Der Verteidiger brachte vor, der Beschuldigte sei aufgrund des dokumentierten Verhaltens möglicherweise alkoholisiert gewesen. Dem ist entgegen zu halten, dass Menschen in alkoholisiertem Zustand in der Regel sehr wohl fähig sind, Geschehnisse wahrzunehmen und sich später auch daran zu erinnern, wie dies nach dem Vorfall vom 1. September 2016 anlässlich der zweiten Einvernahme auch beim Beschuldigten der Fall war. 10.4.6 Fazit und erstellter Sachverhalt Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, entspricht.