Das Dokument weist eine Laufnummer («HV 225172») auf. Weiter wurde die Ausweisnummer des Beschuldigten (N- Ausweis) im Hausverbot vermerkt und mit einem Firmenstempel samt Unterschrift genehmigt. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers, wonach nicht belegt sei, dass dem Beschuldigten das Hausverbot übersetzt worden sei, ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte unter den genannten Umständen nichts vom gegen ihn ausgesprochenen Hausverbot gewusst haben will. Der Verteidiger brachte vor, der Beschuldigte sei aufgrund des dokumentierten Verhaltens möglicherweise alkoholisiert gewesen.