57 am selben Abend verweigerte er sowohl seine Aussage als auch die Unterschrift unter dem Protokoll (pag. 960 ff.). In seiner Einvernahme vom 23. Februar 2017 gab der Beschuldigte schliesslich zu, dass das ihm vorgehaltene Deliktsgut gemäss Anzeige korrekt sei (pag. 963, Z. 167 f.). Vom Hausverbot habe er nichts gewusst (pag. 963, Z. 172). Das Dokument, welches dem Beschuldigten während zwei Jahren den Zutritt zu sämtlichen V.________-Verkaufsstellen verbietet, datiert vom 6. August 2016. Dieses Hausverbot wurde in Bern ausgestellt und enthält die Personalien des Beschuldigten.