10.4.4 Beweismittel Der Kammer liegen als Beweismittel insbesondere das Hausverbot (pag. 953) und die Aussagen des Beschuldigten vor (pag. 960 ff.; pag. 963; pag. 964; pag. 1525). 10.4.5 Würdigung der Kammer Der Beschuldigte war gemäss den Angaben des Ladenüberwachungshüters bei seiner Anhaltung stark alkoholisiert und unkooperativ. Er habe immer wieder in lautem Ton auf Arabisch zu sprechen begonnen (pag. 949). Es seien ihm umgehend Handfesseln angelegt worden (pag. 948). Entsprechend verweigerte er auch die Unterschrift sowohl auf der Diebstahls-Anerkennung (pag. 955), als auch auf dem Formular «Zustellungsdomizilbezeichnung / Bussen- und Kostendepositum» (pag. 959).