10.4.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, den V.________ am 1. September 2016 betreten zu haben. Dagegen bestreitet er, vom gegen ihn ausgesprochenen Hausverbot gewusst zu haben. 10.4.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1656, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Der Diebstahl und der Hausfriedensbruch sind unbestritten. Der Beschuldigte wurde in flagranti erwischt.