2016 in das Fahrzeug der Geschädigten I.________ eingestiegen ist. Die Beweisfrage, ob 56 der Beschuldigte Deliktsgut in der Höhe von CHF 220.00 in Form einer Reithose, eines Reithelms und einer CD entwendet hat und dabei die Verschalung der Lenksäule abriss und das Kabel herauszog, muss bejaht werden. Mithin sind die in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalte erstellt. 10.4 Hausfriedensbruch vom 1. September 2016 zum Nachteil der V.________ (Ziff. I.10.1 der AKS, pag. 1335) 10.4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift