Vorliegend belegen DNA-Spuren seinen Aufenthalt im Fahrzeug der Geschädigten und dessen Durchsuchung. Es ist wenig schlüssig, dass jemand in offene Fahrzeuge einsteigt, alles durchsucht und diese schliesslich ohne jegliches Deliktsgut wieder verlässt. Seine Aussage, wonach er mit einem Reithelm, einer Reithose und einer CD nichts anfangen könne, muss als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte alles behändigte, was sich irgendwie zu Geld machen liess und dabei auch das Fahrzeug der Geschädigten beschädigte. 10.3.6 Fazit und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte zwischen dem 19. und 20. November