Gegenüber der Staatsanwaltschaft ergänzte er, dass er nach Geld oder etwas Wertvollem gesucht habe. Als er nichts gefunden habe, sei er gegangen (pag. 942, Z. 720 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft sind. Aus dem Aussagenverhalten des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser immer nur insoweit geständig ist, als ihm der Sachverhalt auch zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Vorliegend belegen DNA-Spuren seinen Aufenthalt im Fahrzeug der Geschädigten und dessen Durchsuchung.