ten. 10.3.5 Würdigung der Kammer Die Geschädigte erstattete am 20. November 2016 Anzeige wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Es konnten eine Blutspur ab einer Kartonverpackung einer Golä CD als Beweismittel sichergestellt werden. Am Beweismittel konnte ein DNA-Profil isoliert werden. Beim Vergleich mit der EDNA-Datenbank konnte die Spurengeberschaft mit dem Beschuldigten angenommen werden (pag. 935). Beweiswürdigend kann deshalb übereinstimmend mit der Schlussfolgerung des KTD festgehalten werden, dass der Beschuldigte sein Blut resp. seine DNA an der sichergestellten Verpackung hinterlassen hat und sich mithin im Fahrzeug aufgehalten haben muss (pag.