55 10.3.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1655, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Dass der Beschuldigte im Auto der Geschädigten war ist einerseits unbestritten und andererseits auch durch die hinterlassene DNA-Spur belegt. Das Gericht erachtet seine Aussagen, wonach er nichts aus dem Auto genommen habe, nicht als glaubwürdig.