139). Die Geschädigte stellte ihren Rucksack auf eine Bank, um etwas einkaufen zu gehen. Damit hat sie auch ihren Herrschaftswillen zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. 10.2.6 Fazit und erstellter Sachverhalt Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte den seitens der Geschädigten U.________ kurzzeitig auf einer Sitzbank deponierten Rucksack während deren Abwesenheit entwendete. 10.3 Diebstahl und Sachbeschädigung vom 19./20. November 2016 zum Nachteil von I.________ (Ziff. I.6.5 der AKS, pag.