Bei objektiver Betrachtung bestehen keine Zweifel, dass das aufgeführte Deliktsgut dem Inhalt des entwendeten Rucksacks entspricht. Der für die einzelnen Gegenstände geltend gemachte Wert erscheint denn auch in jedem Punkt nachvollziehbar und adäquat (pag. 860 ff.) Schliesslich kann dem Verteidiger in seiner Argumentation nicht gefolgt werden, wonach die Geschädigte den Gewahrsam und den Herrschaftswillen am Rucksack aufgegeben habe (pag. 2135). Der Gewahrsam besteht weiter, wenn sich der Gewahrsamsinhaber nur kurz von der Sache entfernt (z.B. ein Reisender, der seinen Koffer kurz abstellt, um Verpflegung zu kaufen; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, N. 27 zu Art.