890, Z. 226-230). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte, dass die 54 Tasche alleine gewesen sei und er sie mitgenommen habe. Er habe sie gefunden. Es sei ihm aber klar gewesen, dass der Rucksack jemandem gehöre (pag. 891, Z. 671-680). Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Geschädigte fälschlicherweise Deliktsgut aufführen sowie einen höheren Deliktsbetrag geltend und den Beschuldigten damit unnötig belasten sollte. Bei objektiver Betrachtung bestehen keine Zweifel, dass das aufgeführte Deliktsgut dem Inhalt des entwendeten Rucksacks entspricht.