ein schwarzes iPhone 4 befand, welches diesem zwischenzeitlich wieder hat zurückgegeben werden können, nachdem es auf einer Verkaufsplattform aufgetaucht war (pag. 916). Vom vorliegend aufgelisteten Diebesgut aus dem Rucksack der Geschädigten U.________ wurden einzig das Portemonnaie und der Führerausweis wieder aufgefunden, nicht dagegen der übrige Inhalt des Portemonnaies (pag. 861). Es ist mithin davon auszugehen, dass sämtliche aufgeführten Gegenstände im Rucksack der Geschädigten U.________ enthalten waren. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass die Schlüsselanhänger und der Rest ebenfalls stimmen würden. Insgesamt sei der Deliktsbetrag jedoch zu hoch (pag. 890, Z. 226-230).