Ergänzend hielt er in der Einvernahme vom 23. März 2017 fest, dass sich auch Bücher im Rucksack befunden hätten. Dagegen seien kein Portemonnaie, keine Identitätskarte und kein Bargeld vorhanden gewesen. Das SBB Abonnement stimme, nicht dagegen der Führerschein. Auch das iPhone stimme, es sei aber ein Modell 4 [anstelle eines iPhone 5] gewesen (pag. 890, Z. 229). Als erstellt erachtet werden kann, dass sich im gestohlenen Rucksack von AA.________ ein schwarzes iPhone 4 befand, welches diesem zwischenzeitlich wieder hat zurückgegeben werden können, nachdem es auf einer Verkaufsplattform aufgetaucht war (pag.