53 10.2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Rucksack an sich genommen zu haben. Bestritten ist einzig die Höhe des Deliktsbetrags resp. der behauptete Wert des Rucksackinhalts. 10.2.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zum Ergebnis, dass die Tat unbestritten sei und die Überwachungsbilder zeigen würden, dass der Beschuldigte den Rucksack tatsächlich entwendet habe (pag. 1652, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.2.4 Beweismittel