839, Z. 632). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb er dabei, dass er diesen Diebstahl nicht begangen habe (pag. 1525, Z. 1). Werden die Standbilder der Videoüberwachungen beider Vorfälle in direkter Gegenüberstellung betrachtet, so ist die Identität der beiden Personen zweifelsfrei festzustellen (pag. 823). Dass der Täter dabei unterschiedliche Jacken und Schuhe oder gar eine andere Mütze trug, ist unerheblich. Alleine die Gesichtsform, das fliehende und schmale Kinn, die markante Nase, der Kleidungsstil, die Haltung, die Statur und die Bewegung lassen keinen Zweifel zu, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt.