Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist damit erfüllt. Wer wie der Beschuldigte zielgerichtet mit gestrecktem Arm auf die Privatklägerin zugeht und sie sogleich zu würgen beginnt, um sie zu überwältigen, handelt vorsätzlich. Der Beschuldigte ist folglich wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aStGB, begangen am 28. August 2016 zum Nachteil von E.________, schuldig zu erklären. III. Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliches der übrigen Delikte