2018, N. 8 zu Art. 129). E.________ zeigte Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen am Hals im Sinne eines oberflächlichen Hautdefekts im Bereich des Kehlkopfes sowie nicht wegdrückbare, rote Hautverfärbungen, betont über dem linken Kopfwendermuskel. Im Kopfbereich fanden sich keine Stauungsblutungen. Ein Bewusstseinsverlust während des Würgens blieb aus. Diese Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität gehen über eine harmlose, innert kürzester Zeit behobene Störung des Wohlbefindens und somit über eine Tätlichkeit hinaus, auch wenn die Verletzung letztlich folgenlos verheilt ist. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist damit erfüllt.