Der Beschuldigte hat im Übrigen nicht freiwillig von seinem Opfer abgelassen. Es ist dem reinem Zufall zu verdanken, dass E.________ sich aus dem Griff befreien und auf sich aufmerksam machen konnte. Der Beschuldigte ist folglich wegen versuchter Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB, begangen am 28. August 2016 zum Nachteil von E.________, schuldig zu erklären.