_ kann hier bezüglich des Würgens nicht primär vom Zweck des Gefügigmachens zur sexuellen Nötigung ausgegangen werden. E.________ sagte aus, sie habe das Gefühl gehabt, dass er sie zuerst bewusstlos habe machen wollen (pag. 764, Z. 184 f.), sie habe das Schlimmste befürchtet, Vergewaltigung, Umbringen (pag. 765, Z. 220 f., pag. 778, Z. 157 ff., pag. 779, Z. 181 f.). Er habe aber nicht versucht, sie unsittlich zu berühren (pag. 764, Z. 213, pag. 778, Z. 153, pag. 779, Z. 190 ff.). Der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist demnach erfüllt. Der Beschuldigte hat im Übrigen nicht freiwillig von seinem Opfer abgelassen.