Der Beschuldigte kannte die mit Würgen resp. einer unterbrochenen Luftzufuhr einhergehenden Gefahren und setzte sich bewusst darüber hinweg, indem er die Privatklägerin würgte und zu Boden bringen wollte. Es handelte sich um einen direkten physischen Angriff auf die Halsregion eines körperlich unterlegenen Opfers an einem abgelegenen dunklen Ort, so dass dieses dem Angriff nicht entgehen konnte. Das Beweisergebnis hat in Bezug auf E.________ zudem keine klar sexuelle Motivation des Beschuldigten ans Licht gebracht. Anders als bei C.________ kann hier bezüglich des Würgens nicht primär vom Zweck des Gefügigmachens zur sexuellen Nötigung ausgegangen werden.