Besondere Hemmungslosigkeit oder Rücksichtslosigkeit ist gegeben, wenn der Täter ohne jeden vernünftigen Grund menschliches Leben in Gefahr bringt. Skrupellos handelt der Täter, wenn die Lebensgefährdung nicht wenigstens teilweise einem legitimen Zweck dient (TRECHSEL, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 129). Wer wie der Beschuldigte zielstrebig und direkt auf sein Opfer zusteuert, ohne ein Wort zu sagen deren Hals mit ausgestrecktem Arm von vorne mit einer Hand ergreift und diesen anschliessend während ein bis drei Minuten lang konstant und kräftig zudrückt, so dass das Opfer keine Luft mehr bekommt, handelt mit direktem Gefährdungsvorsatz. Der Beschuldigte kannte die mit Würgen resp.