Entscheidend hierzu ist der subjektive Tatbestand, mithin die Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Wie bereits frühere erwähnt, verlangt der subjektive Tatbestand direkten Gefährdungsvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr will – in diesem Fall läge Tötungsversuch vor. Zudem muss der Täter skrupellos, d.h. gewissenlos, aus sittlich zu missbilligenden Motiven, gefährden. Besondere Hemmungslosigkeit oder Rücksichtslosigkeit ist gegeben, wenn der Täter ohne jeden vernünftigen Grund menschliches Leben in Gefahr bringt.