Ein Bewusstseinsverlust während des Würgens blieb aus. Die Gutachterin des IRM kam zum Schluss, dass aus rechtsmedizinischer Sicht somit keine objektivierbaren Hinweise für einen lebensbedrohlichen Würgevorgang vorliege würden (pag. 735). Mithin ist der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten und damit der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht hat. Entscheidend hierzu ist der subjektive Tatbestand, mithin die Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat.