49 9.2.3 Subsumtion (z.N. von E.________) Wie die Vorinstanz richtig festhielt, fehlt es aufgrund der vorliegenden Verletzungen von E.________ am Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Lebensgefahr. E.________ zeigte zwar Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen am Hals im Sinne eines oberflächlichen Hautdefekts im Bereich des Kehlkopfes sowie nicht wegdrückbare, rote Hautverfärbungen, betont über dem linken Kopfwendermuskel. Im Kopfbereich fanden sich jedoch keine Stauungsblutungen. Ein Bewusstseinsverlust während des Würgens blieb aus.