Mithin ist vorliegend weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, weshalb sich eine Prüfung des Versuchs wie auch die Prüfung der Konkurrenzfrage erübrigt. An dieser Stelle sei aber erwähnt, dass der gesamte Unrechtsgehalt der diskutierten Tathandlungen von der Qualifikation der sexuellen Handlung erfasst wird und durch diese abgedeckt ist.