Somit kann dem Beschuldigten gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel nicht nachgewiesen werden, dass er mit direktem Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr handelte (darauf vertrauend, dass sich diese nicht realisieren werde). Insbesondere ist tatbestandsmässig nicht erwiesen, dass er die Kontrolle dergestalt verloren hätte, dass er das Würgen und Drosseln nicht mehr hätte dosieren können. Mithin ist vorliegend weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, weshalb sich eine Prüfung des Versuchs wie auch die Prüfung der Konkurrenzfrage erübrigt.