Wenn der Träger durch die Verknotung auch satt am Hals sass und ein solches Vorgehen von besonderer Rücksichtslosigkeit zeugt, so kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass das Würgen und Drosseln aus Sicht des Beschuldigten über das Gefügigmachen hinaus auch bewusst auf eine Lebensgefährdung ausgerichtet war. Somit kann dem Beschuldigten gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel nicht nachgewiesen werden, dass er mit direktem Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr handelte (darauf vertrauend, dass sich diese nicht realisieren werde).