640, Z. 423 f.). Während sie oben an der Böschung angekommen und auf Hilfe gewartet hat, wollte sie den Träger zuerst selber abnehmen, was aber nicht gelang, weil es ihr dabei – also beim Ziehen am Träger – einschnitt und die Luft abstellte (pag. 640, Z. 424 ff.). Wenn der Träger durch die Verknotung auch satt am Hals sass und ein solches Vorgehen von besonderer Rücksichtslosigkeit zeugt, so kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass das Würgen und Drosseln aus Sicht des Beschuldigten über das Gefügigmachen hinaus auch bewusst auf eine Lebensgefährdung ausgerichtet war.