632, Z. 99 ff.) und atmen. Wann und wie, d.h. vor allem auch mit welcher Kraft der Beschuldigte C.________ schliesslich den BH- Träger um den Hals knotete, konnte im Beweisverfahren nicht erstellt werden. Nachdem er von ihr abgelassen hatte, konnte sie jedenfalls nach anfänglichem Würgen und nach Luft ringen mit dem verknoteten Träger um den Hals aus eigener Kraft die steile Waldböschung hochklettern („hochgerannt“, pag. 633, Z. 132 f.) und auf sich aufmerksam machen. Sie sagte aus, die Plastikschnalle zur Regulierung des Trägers habe sich vorne am Hals befunden und eingeschnitten (pag. 640, Z. 423 f.).