Dass er dabei das Opfer mittels Würgen und Drosseln während 20-30 Minuten gefügig zu machen versuchte, ist besonders skrupellos und muss bei C.________ zweifellos unbeschreibliche Todesängste hervorgerufen haben. Nach Ansicht der Kammer lag das primäre Handlungsziel des Beschuldigten aber in seiner sexuellen Befriedigung. So würgte er C.________ z.B. vor allem dann stärker, wenn sie versuchte, zu schreien (pag. 1511, Z. 11 f. und pag. 632, Z. 103 f. und 114 f.), sagte ihr immer wieder, sie solle still sein („tranquille, tranquille“) (pag. 1512, Z. 20 und pag. 613, Z. 68 f.). Sie konnte somit zwischendurch auch immer wieder sprechen (pag. 632, Z. 99 ff.) und atmen.