Auch der subjektive Tatbestand ist vorliegend nicht erfüllt. Die nachgewiesenen Umstände, wonach der Beschuldigte C.________ in den Wald zerrte, sie über und unter ihren Kleidern berührte, sie auszog, versuchte ihr seinen entblössten Penis in den Mund einzuführen, sie während all dem fortlaufend würgte, ihr ins Gesicht schlug, und sie später mit ihrem eigenen BH-Träger auch noch drosselte, lassen per se noch nicht auf die Absicht des Beschuldigten schliessen, C.________ einer unmittelbaren Lebensgefahr auszusetzen. Dass er dabei das Opfer mittels Würgen und Drosseln während 20-30 Minuten gefügig zu machen versuchte, ist besonders skrupellos und muss bei C.____