Punktblutungen wurden zu keinem Zeitpunkt festgestellt (pag. 461). Eine Erfüllung des objektiven Tatbestands der Lebensgefährdung ist in Anbetracht der objektiven Spurenlage selbst bei Berücksichtigung des Leitfadens «Schädigung durch Strangulation» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (insb. pag. 1548 f.) nicht zu bejahen. Auch der subjektive Tatbestand ist vorliegend nicht erfüllt.