Der Beschuldigte habe das Opfer nicht nur gewürgt, sondern auch gedrosselt. Er habe sein Vorgehen nicht mehr dosieren können. In der Gesamtheit sei damit eine versuchte Gefährdung des Lebens anzunehmen (pag. 2141 f.). C.________ trug nach den Übergriffen sichtbare Spuren am Hals (Hämatome) davon. Andererseits konnten drei Stunden nach den Vorfällen neben diesen optisch wahrnehmbaren