Wie bereits in Ziffer 9.1 ausgeführt, würgte der Beschuldigte C.________ und drosselte sie mit ihrem eigenen BH-Träger, indem er ihr diesen um den Hals band. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C.________ – unter anderem mangels Vorliegen der unmittelbaren Lebensgefahr – frei. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags fest, es treffe zu, dass bei C.________ keine Punktblutungen hätten festgestellt werden können. Die konkrete Gefahr könne sich dagegen auch aus anderen Umständen ergeben. Der Beschuldigte habe das Opfer nicht nur gewürgt, sondern auch gedrosselt.