Strangulation mittels einer Halsschlinge, die aufgrund von Druckausübung auf den Sinus caroticus möglicherweise zu einer Reizung des Nervus vagus und damit zu einem plötzlichen Herzstillstand führen könnte (BGer, StrA, 6.10.2009, 6B_445/2009); Ellenbeuge-Halsgriff mit Stauungsblutungen (OGer SO, 15.10.1998, RS 2000, Nr. 776). Hervorzuheben ist an dieser Stelle ebenfalls, dass der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nur direktvorsätzlich begangen werden kann, Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 94 IV 60, 64; BGE 106 IV 12, 15; BGE 121 IV 67, 75; BGE 133 IV 1, 8). 9.2.2 Subsumtion (z.N. von C.________) Wie bereits in Ziffer 9.1 ausgeführt, würgte der Beschuldigte C.___