Der Beschuldigte ist der qualifizierten sexuellen Nötigung, begangen am 9. Juli 2016 in Bern zum Nachteil von C.________ schuldig zu sprechen. 9.2 Versuchte Gefährdung des Lebens 9.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens sowie hinsichtlich der Begehungsform des Versuchs kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1640 ff., S. 40-42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).