47 dem er ihr diesen um den Hals knotete, so dass sie anhaltend dem Gefühl ausgesetzt gewesen ist, keine Luft mehr zu bekommen. C.________ bekam denn auch zeitweise tatsächlich keine Luft mehr, sie litt unter Atemnot, Erstickungs- und Todesängsten. Damit erfüllte der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der qualifizierten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 aStGB. Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der qualifizierten sexuellen Nötigung, begangen am 9. Juli 2016 in Bern zum Nachteil von C.___