Als der Beschuldigte versuchte, ihr seinen entblössten Penis in den Mund zu führen, drehte sie den Kopf zur Seite und biss die Zähne zusammen. Der Beschuldigte wusste somit, dass er die sexuelle Handlung gegen den Willen von C.________ vornahm. Damit ist der Vorsatz bezüglicher sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Art. 189 Abs. 3 aStGB qualifiziert die grausame sexuelle Nötigung mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Als grausam qualifiziert wurde unter anderem massives, minutenlanges und intermittierendes Würgen (MAIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 70). Der Beschuldigte würgte C._______