überfiel, sie würgte und ihr ins Gesicht schlug, wendete er Gewalt an und verhinderte, dass sich C.________ wehren und um Hilfe rufen konnte. Damit ist das Nötigungsmittel der Gewalt erfüllt. Der Kausalzusammenhang zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung ist ebenfalls zu bejahen. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist damit erfüllt. C.________ wehrte sich und versuchte zu schreien, was ihr aufgrund des dadurch verstärkten Würgens misslang. Als der Beschuldigte versuchte, ihr seinen entblössten Penis in den Mund zu führen, drehte sie den Kopf zur Seite und biss die Zähne zusammen.