und die Ergebnisse der Gutachten nicht zu entkräften. Die Ausführungen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargelegt wurde, widersprüchlich und nicht glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten, welcher die Tat zum Nachteil von E.________ während des Verfahrens konstant bestritt, sind neutral zu werten und konnten zur Beantwortung der Beweisfrage nichts Wesentliches beitragen. Die objektiven und subjektiven Beweismittel lassen keine Zweifel mehr offen, dass es sich bei der Täterschaft der Vorfälle zum Nachteil von C.________ und E.________ um den