Schliesslich bleiben als anschauliche Konstanten in beiden Fällen offenkundig die benachbarten Tatorte, die nahezu gleichen Tatzeiten in der Nacht an einem Wochenende in nur sieben Wochen Abstand, die Absicht des Täters, die Opfer von der Strasse in die Waldböschung hinunter aus dem Sichtfeld der Öffentlichkeit zu zerren, das Würgen, das unvermittelte Ablassen und das Davonlaufen bestehen. Insofern lassen sich die verschiedenen – und doch sehr ähnlichen – Tatvorgehen plausibel erklären und problemlos demselben Täter zuordnen. Dagegen vermögen die Aussagen des Beschuldigten die glaubhaften Aussagen von C.________ und die Ergebnisse der Gutachten nicht zu entkräften.