Während der Beschuldigte C.________ ansprach und sie schliesslich an den Beinen den Hang hinunter zog, näherte sich der Täter E.________ frontal und zielte direkt und primär mit der rechten Hand auf ihren Hals ab. Schliesslich bleiben als anschauliche Konstanten in beiden Fällen offenkundig die benachbarten Tatorte, die nahezu gleichen Tatzeiten in der Nacht an einem Wochenende in nur sieben Wochen Abstand, die Absicht des Täters, die Opfer von der Strasse in die Waldböschung hinunter aus dem Sichtfeld der Öffentlichkeit zu zerren, das Würgen, das unvermittelte Ablassen und das Davonlaufen bestehen.