Ferner befanden sich zum Zeitpunkt der beiden Vorfälle keine Verwandten des Beschuldigten in der Schweiz. Daher handelt es sich um eine rein theoretische und abstrakte Möglichkeit, dass ein männlicher Verwandter des Beschuldigten am 9. Juli 2016 sowie am 28. August 2016 zu genau denselben Zeiten an genau denselben Orten gewesen ist, weshalb diese Möglichkeit ausgeschlossen werden kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die modi operandi in beiden Vorfällen Parallelen aufweisen. Zwar würgte der Täter E.________ nur mit einer Hand, während er C.________ grundsätzlich mit beiden Händen würgte.