Im Rahmen der Beweiswürdigung der gutachterlichen Einschätzungen konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Spurengeber des Y-Hauptprofils des Beweismittels «Abstrichtupfer ab Hals Vorderseite Opfer 2 [E.________]» oder ein Verwandter der gleichen männlichen Linie auch Mitspurengeber des Mischprofils ist, welches vom Beweismittel «Büstenhalter des Opfers 1 [C.________]» erstellt worden ist. Diese Spuren und der Tactical Search führten denn überhaupt erst zum Beschuldigten. Fast alle reproduzierbaren, also mindestens doppelt bestimmten Merkmale der Nebenkomponente des Mischprofils ab BH stimmen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein.