45 8.6 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerinnen als glaubhaft. Im Rahmen der Beweiswürdigung der gutachterlichen Einschätzungen konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Spurengeber des Y-Hauptprofils des Beweismittels «Abstrichtupfer ab Hals Vorderseite Opfer 2 [E.________]» oder ein Verwandter der gleichen männlichen Linie auch Mitspurengeber des Mischprofils ist, welches vom Beweismittel «Büstenhalter des Opfers 1 [C.________]» erstellt worden ist.